In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

    1.  (Annahme- und Leistungsfrist)

        eine Bestimmung, durch die sich  der  Verwender  unangemessen  lange
        oder  nicht  hinreichend  bestimmte  Fristen  für  die  Annahme oder
        Ablehnung  eines  Angebots  oder  die  Erbringung   einer   Leistung
        vorbehält;

    2.  (Nachfrist)

        eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für  die  von  ihm  zu
        bewirkende   Leistung   entgegen  §  326  Abs.  1  des  Bürgerlichen
        Gesetzbuchs eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte
        Nachfrist vorbehält;

    3.  (Rücktrittsvorbehalt)

        die Vereinbarung eines Rechts des  Verwenders,  sich  ohne  sachlich
        gerechtfertigten   und  im  Vertrag  angegebenen  Grund  von  seiner
        Leistungspflicht    zu    lösen;     dies     gilt     nicht     für
        Dauerschuldverhältnisse;

    4.  (Änderungsvorbehalt)

        die Vereinbarung  eines  Rechts  des  Verwenders,  die  versprochene
        Leistung  zu  ändern  oder  von  ihr  abzuweichen,  wenn  nicht  die
        Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der
        Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;

    5.  (Fingierte Erklärungen)

        eine Bestimmung, wonach  eine  Erklärung  des  Vertragspartners  des
        Verwenders  bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung
        als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, daß

        a) dem Vertragspartner  eine  angemessene  Frist  zur  Abgabe  einer
        ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und

        b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner  bei  Beginn
        der  Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders
        hinzuweisen;

    6.  (Fiktion des Zugangs)

        eine Bestimmung, die vorsieht, daß eine Erklärung des Verwenders von
        besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;

    7.  (Abwicklung von Verträgen)

        eine Bestimmung, nach der der  Verwender  für  den  Fall,  daß  eine
        Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,

        a) eine  unangemessen  hohe  Vergütung  für  die  Nutzung  oder  den
        Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen
        oder

        b) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;

    8. (aufgehoben)


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